Vor dem ersten Einsatz auf einer LKW-Arbeitsbühne in schwindelerregender Höhe fühlt man sich ein wenig unwohl, aber dank des zugewiesenen Sicherheitsgeschirrs und der sicheren Verbindung mit dem Arbeitskorb fühlt man sich erheblich sicherer. Aber was ist das eigentlich für ein Teil und was gilt es zu beachten?

Trockene Vorschriften, die Leben retten

Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer hingegen sind aufgefordert, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüs­tung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Die Hersteller von Arbeitsbühnen sehen das übrigens ähnlich: Fast alle großen Lieferanten schreiben in ihren Bedienungsanweisungen das Tragen geeigneter Schutzausrüstung vor. Wer dies nicht beachtet, handelt grob fahrlässig und hat empfindliche Strafen und im schlimmsten Fall Verletzungen zu fürchten.

Zur Beschaffenheit der Absturzsicherung gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Auskunft. Die DGUV-Regel Nr. 112-198 fasst Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüs­tungen zusammen:

• CE-Kennzeichnung: Es dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgewählt werden, die die CE-Kennzeichnung tragen.
• Zur eindeutigen Identifikation muss jedes lösbare Bestandteil einer Ausrüstung mindestens mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: Typ- und Modellbezeichnung, Kennzeichnung des Herstellers, Seriennummer, Nummer und Jahr der entsprechenden EN-Norm sowie eine Angabe, dass die ­Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.
• Es muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorliegen.
• Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung hat der Unternehmer eine Bewertung vorzunehmen, ob die PSA Schutz gegen die zu erwartenden Gefahren bietet und ob die PSA den Bedingungen des Arbeitsplatzes angemessen ist. Entspricht sie den ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen?

Die PSA-Benutzungsverordnung regelt u.a., wie eine PSA zu verwenden ist. So heißt es darin, die Ausrüstung müsse dem Beschäftigten individuell passen und sei jeweils nur für den Gebrauch durch eine einzige Person bestimmt. Der Arbeitgeber, so heißt es weiter, hat durch Wartung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die PSA jederzeit gut funktioniert und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet.

Die Betriebssicherheitsverordnung wendet sich über ihre „Technische Regeln zur Betriebssicherheit“ (TRBS 2111) ebenfalls an den Arbeitgeber. In Artikel 3.3.12 Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel heißt es, der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen reduziert werden. Beispielsweise durch die Verwendung von PSA als Rückhaltesystem bei Auslegerarbeitsbühnen und vergleichbaren mobilen Arbeitsmitteln, wenn ein Peitscheneffekt auftreten kann.

Wer die Wahl hat, hat die Qual – Welche PSA soll es sein?

Es gibt verschiedene Modelle für unterschiedliche Einsatzzwecke. Aber jede PSAgA besteht aus einem Auffanggurt mit Auffangösen oder textilen Schlaufen im Brust- und Rückenbereich, einem Verbindungsmittel mit energieabsorbierendem Element und Karabinerhaken. Einige Modelle haben zum einfacheren Anlegen zusätzlich ein vorgeformtes Rückenteil oder sind Teil einer kompletten Warnweste.

Auffanggurte müssen gemäß EN 361 hergestellt sein. Sie bestehen aus hochfesten, textilen Gurtbändern, die zum korrekten Anlegen in der Länge verstellbar sind. Die Beschlagteile sind aus Stahl oder hochfestem Aluminium gefertigt und sollten möglichst praktische Schnellverschlüsse aufweisen.

Das geeignete Verbindungsmittel ist wichtig

In der DIN 19427 ist die Länge des Verbindungsmittels geregelt. Das Verbindungselement zwischen dem Geschirr, das der Arbeiter trägt und dem festen Anschlagpunkt im Korb der Arbeitsbühne darf maximal 1,8 Meter lang sein und sollte über einen Falldämpfer verfügen. Optimal sind für diesen Zweck zertifizierte Höhensicherungsgeräte, die das Verbindungsmittel automatisch immer so kurz wie möglich halten – so schützt die PSA nicht nur gegen Absturz, sondern sorgt dafür, dass der Arbeiter im Falle eines Katapulteffektes im Korb zurückgehalten wird.

Erst die Theorie, dann die Praxis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Auswahl und Benutzung von PSAgA eine Gefährdungsermittlung durchzuführen. Erst dann sollte eine geeignete Schutzausrüstung angeschafft werden. Zeitgleich wird eine entsprechende Betriebsanweisung erstellt. Vor dem ersten Einsatz muss der Höhenarbeiter an einer Unterweisung teilnehmen. Dies sollte in der Personalakte genauso dokumentiert werden, wie die Aushändigung der PSAgA an den Mitarbeiter. Nicht vergessen: es bedarf dann einer jährlichen Unterweisung nach DGVU Vorschrift 1 und § 12 Betriebssicherheitsverordnung, welche aber auch online absolviert werden kann.

Pflege und Wartung erhöht die Lebensdauer der PSA

Ganz klar: der Höhenarbeiter führt vor jeder Benutzung seiner Schutzausrüstung eine genaue Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreies Funktionieren durch.
Der Gesetzgeber gibt aber zusätzlich vor, die gesamte Ausrüstung mindestens alle 12 Monate von einem Sachkundigen für PSAgA auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Diese speziell ausgebildete Person hat einen Lehrgang „Sachkundiger zur Prüfung von PSAgA“ besucht und unterstützt den Arbeitgeber in diesem Themenfeld.

Er ist geschult im Erkennen von Schäden und der Beurteilung der Ausrüstung. Wichtig: beschädigte oder durch Sturz beanspruchte Ausstattung ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Schadhafte Teile dürfen nur durch Originalteile ersetzt werden. Dies sollte man einer Fachfirma überlassen. Bei der Aufbewahrung sollte darauf geachtet werden, dass die PSA keinen Umwelteinflüssen direkt ausgesetzt ist (z.B. nicht zu warm, aber trocken). Nach Gebrauch ist sie bei Bedarf laut Herstellerangaben zu reinigen.

Auch in gut gewartetem Zustand hat das System nach 6-8 Jahren ausgedient und muss ausgetauscht werden. Die Hersteller geben die maximale Nutzungsdauer in der Gebrauchsanleitung vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob das System nur wenig oder gar nicht benutzt wurde. Darum beim Kauf auf das Herstellungsjahr achten!

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