Wer seine Mitarbeiter auf Hubarbeitsbühnen schickt, setzt sie einem zusätzlichen Risiko aus. Um dieses zu minimieren, benötigen alle Höhenarbeiter eine gesonderte Ausbildung – doch wie genau sieht diese aus?

Wie im Casino gilt auch auf der Arbeitsbühne: Kein Zutritt für Minderjährige
Bedingung für das professionelle Arbeiten in der Höhe ist immer ein Mindestalter von 18 Jahren. Jüngere Mitarbeiter dürfen nicht eingesetzt werden. Sind deine Kollegen volljährig? Dann geht’s weiter!

Der Bedienausweis – die Grundausbildung
In einem Theorie- und einem Praxisteil wird in Schulungen das nötige Handwerkszeug vermittelt, um eine Hubarbeitsbühne sicher bedienen zu können. Anbieter einer solchen Schulung kann bspw. die International Powered Access Federation (IPAF) sein. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhält der Prüfling die begehrte PAL-Card, mit der er seine Befähigung, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen gegenüber dem Unternehmen nachweisen kann.

Einmal jährlich winkt die Auffrischung
Einzigartig in Deutschland ist die Bestimmung, dass der Bediener mindestens einmal jährlich in der Benutzung von Arbeitsbühnen unterwiesen werden muss. Doch ist es nicht die Pflicht des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er die jährlichen Auffrischungen erhält, sondern es ist die Aufgabe des Chefs, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen. Diese Unterweisung kann auch durch einen Dienstleister erfolgen. Auch hier bietet die IPAF passende Kurse an.

Geschult und unterwiesen – darf ich jetzt endlich?
Nein, denn es fehlt noch eine Kleinigkeit: Die schriftliche Beauftragung durch den Vorgesetzten. Wird von einem Mitarbeiter verlangt, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, muss dieser mit der Bedienung beauftragt werden – und zwar schriftlich.

Weitere Informationen unter:
www.partnerlift.com
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