Die Gemeindeöffnungsklausel erweitert den kommunalen Gestaltungsspielraum erheblich. Bisher waren Gemeinden bei der Windkraftplanung stark an Vorgaben der Raumordnungspläne gebunden. Nun können sie durch die Klausel nach § 245e Abs. 5 BauGB Windkraftgebiete ausweisen, wenn die übergeordneten Pläne dies nicht vorsehen.

[Paragraph im Wortlaut Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen, das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem Ziel abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.]

Verlässliche Einnahmequellen

Voraussetzung zur Anwendung der Klausel ist ein wirksamer Regionalplan mit Ausschlusswirkung. Außerdem müssen die Planungen der Gemeinde abgeschlossen sein, bevor die Planungsziele erfüllt sind. Ist dies der Fall, leistet die Gemeinde einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Flächenziele und profitiert dabei von zusätzlichen Einnahmen, die eine nachhaltige Entwicklung absichern.

Vorhabenträger können angrenzende Gemeinden beispielsweise über den § 6 des Erneuerbaren- Energie-Gesetzes (EEG) an der Windverstromung beteiligen. Bei Anlagen der 6- bis 7-Megawattklasse kann dies je nach Anlagenstandort zusätzliche Einnahmen zwischen 25.000 und 50.000 Euro je Windenergieanlage bedeuten. Diese Einnahmen unterliegen nicht dem kommunalen Finanzausgleich und können frei für jegliche Herzensprojekte, wie beispielsweise der Ausstattung der Feuerwehr oder die Sanierung des Spielplatzes, verwendet werden.

Gemeinde bekommt gewünschten Windpark

Die Gemeinde Peissen (Schleswig-Holstein) hat seit mehreren Jahren den Wunsch, einen Windpark im Gemeindegebiet zu realisieren und so von den Vorteilen der Windenergie zu profitieren. Für Peissen wurde im Regionalplan bislang jedoch kein Vorranggebiet für Wind- energie ausgewiesen.

„Die Öffnungsklausel gibt uns die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden und unsere Gemeinde zukunftsfähig zu gestalten“, sagt Peissens Bürgermeister Reinhard Petersen. Über die Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans (FNP) kann Peissen nun selbstständig Flächen für die Windenergie ausweisen. Dafür muss die Gemeinde bei der zuständigen Landesbehörde ein Zielabweichungsverfahren stellen.

Zusammenarbeit mit Energieparkentwickler

Geplant und realisiert wird das Vorhaben durch den Energieparkentwickler UKA, der einen Großteil der Kosten für die Aufstellung des FNP übernimmt. „Die Planungen laufen bereits seit 2016, doch bislang fehlte uns das Planungsrecht. Durch die Gemeindeöffnungs- klausel können wir nun gemeinsam mit der Gemeinde die nächste Schritte für eine enkelgerechte Energiezukunft einleiten“, erklärt UKA-Projektleiterin Nicole Pelz.

Für Peissens Bürgermeister Petersen rückt damit ein langersehnter Wunsch in greifbare Nähe: „Die Zusammenarbeit mit einem verlässlichen Energieparkentwickler wie UKA gibt uns die Sicherheit, dass wir in absehbarer Zeit einen Windpark in der Gemeinde haben. Unter Berücksichtigung der umwelt- und nachbarschaftsrechtlichen Belange haben wir es selbst in der Hand, wo der Windpark entsteht. Durch die Einnahmen aus der Windverstromung können wir wichtige Projekte umsetzen, die direkt den Bürgern zugutekommen.“

Weitere Informationen unter:
www.uka-gruppe.de
KD2502081
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