Über den 2015 errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. Euro und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den beiden Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind. Wegen Kapazitäts- engpässen in den kommunalen Bauverwaltungen und insbesondere in der Bauwirtschaft, die die Umsetzung von kommunalen Investitionsprojekten verzögern, wurden die Förderzeiträume für beide Programme im April 2020 jeweils um ein Jahr verlängert.

KInvFG Kapitel 1 („Infrastrukturprogramm“): Mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro fördert der Bund im Zeitraum von 2015 bis 2021 kommunale Investitionen in verschiedene Teilbereiche der Infrastruktur, so z.B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen. Auch Investitionen in die Bildungsinfrastruktur können gefördert werden, allerdings nur insoweit, als der Bund auch Gesetzgebungskompetenz hat. Dies verlangt Artikel 104b GG, auf dessen Grundlage der Bund diese Finanzhilfen gewähren darf. Die Fördermöglichkeiten beschränken sich hier daher im Wesentlichen auf Investitionen in die frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von Schulgebäuden.

KInvFG Kapitel 2 („Schulsanierungsprogramm“): Ebenfalls mit 3,5 Mrd. Euro unterstützt der Bund gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden. Verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist Artikel 104c GG, der im Sommer 2017 im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen angesichts des erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsrückstands im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur neu geschaffen wurde. Dieser ermöglicht es dem Bund, Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Schulinfrastruktur unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz zu fördern. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms endet 2023.

Die Finanzhilfen des Bundes kommen ausschließlich finanzschwachen Kommunen bzw. entsprechenden Gebieten in den drei Stadtstaaten zugute. Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt über einen Verteilungsschlüssel, der die Kriterien Einwohnerzahl, Kassenkreditbestand und Arbeitslosenzahl je zu einem Drittel berücksichtigt. Dadurch profitieren diejenigen Länder überproportional von den Förderprogrammen, in denen sich aufgrund von Strukturschwäche die finanzschwachen Kommunen konzentrieren, so insbesondere Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bremen.

Einzelheiten der Durchführung der beiden Förderprogramme haben Bund und Ländern jeweils in Verwaltungsvereinbarungen geregelt (siehe Anlage). In diesem Rahmen obliegt die Umsetzung des KInvFG den Ländern. Diese entscheiden darüber, welche konkreten Investitionsmaßnahmen gefördert werden und reichen die Bundesmittel entsprechend an die jeweiligen Kommunen weiter. Die Förderquote des Bundes beträgt jeweils bis zu 90 Prozent; der Eigenfinanzierungsanteil der Kommunen von mindestens zehn Prozent kann auch vom jeweiligen Land übernommen werden.

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