Eine zukunftsfähige Strom- und Wärmeversorgung sicherzustellen ist eine der Prioritäten, die für Städte und Gemeinden ganz oben auf der Agenda stehen. Mit der kommunalen Öffnungsklausel des § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch erhalten zukunftsorientierte Kommunen nun endlich Rückenwind für ihre Planungen: Bereits im Juli 2023 hat die Bundesregierung den kommunalen Handlungsspielraum erweitert. Die am 14.01.2024 in Kraft tretende Novelle gesteht den Gemeinden weitgehende Möglichkeiten zu, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Flächen für die Erzeugung von Windenergie bereitzustellen. Ein wichtiger Schritt, um die Energiewende vor Ort umzusetzen und eine große Chance, lokale Strategien auf dem Weg zur Dekarbonisierung zu entwickeln.

Energiewende und Akzeptanz – Erweiterte Möglichkeiten für lokale Wertschöpfung

Mit dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen geschaffen, eine direkte, risikolose und kontinuierliche Beteiligung der Städte und Gemeinden im Umfeld von Windenergieprojekten zu ermöglichen. Bis zu 0,2 Cent je produzierter Kilowattstunde Strom dürfen an die Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometer um den Windpark ausgeschüttet werden. Bei einer modernen Windenergieanlage entstehen hier je nach Standort zwischen 25.000 € und 40.000 € jährliche kommunale Einnahmen je Windrad. Zusätzliches Geld, das frei zur Verfügung steht, kann die Lebensqualität einer modernen und nachhaltigen Kommune langfristig erhalten und kontinuierlich verbessern.

Mitgestaltung, Beteiligung, lokale Wertschöpfung. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglichen die Prüfung lokal abgestimmter Windenergieprojekte und individueller Konzepte auf kommunaler Ebene. Eine Chance für die Kommunen, die Energiewende aktiv und zukunftssicher mitzugestalten!

Weitere Informationen unter:
www.uka-gruppe.de/buerger-kommunen/
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